Naturschutzfachliche Stellungnahmen des NABU-Kreisverbandes Unna

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Stellungnahme des NABU an die Stadt Bergkamen vom 30.12.12:

 

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. OA 120 „Wasserstadt Aden“

hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 und 2 BauGB sowie Nachbargemeinden nach § 2 BauGB

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu der Aufstellung des Bebauungsplanes nehmen wir im Namen und mit Vollmacht des Naturschutzbundes Deutschland Landesverband NRW e.V. wie folgt Stellung:

Die Stadt Bergkamen plant auf einem ca. 55 ha großen Gelände des ehemaligen Bergwerks Haus Aden als Nachnutzung eine Kombination von hochwertigen Wohn- Freizeit- und Dienstleistungsnutzungen. So sehr der NABU die Inanspruchnahme von ehemals genutzten Flächen gegenüber von Freiflächen befürwortet, muss festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben aus Sicht des Artenschutzes unzulässig ist. Das geplante Vorhaben verstößt gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß § 44 Abs.1 und 2 BNatSchG.

Aus Sicht des NABU wird zu der o.a. Planung aus Sicht des Artenschutzes und des Naturschutzes wie folgt Stellung genommen.

Artenschutz

Vögel

Aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs.1 BNatSchG i. V. mit §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren. Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. Bei Planungsvorhaben ist der Vorhabenträger verpflichtet, zunächst eine ASP/Stufe 1 durchführen. In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose erklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Obwohl im Umweltbericht der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass 6 planungsrelevante Arten im UG nachgewiesen wurden, erfolgte keine vertiefende Prüfung. Die artenschutzrechtliche Betrachtung entspricht somit nicht den Verwaltungsvorschriften im Artenschutz.

Die genaue Anzahl der Begehungen des Untersuchungsgebietes ist nicht dokumentiert. Bei der Größe des UG sind diese Angaben für die Beurteilung der ornithologischen Erfassung wichtig. Die erste Begehung erfolgte im Frühjahr und somit zu spät, um früh brütende Vogelarten zu erfassen. Somit kann mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass früh brütende Vogelarten von der Planung betroffen sind. Daher sind eventuelle Betroffenheiten von einer ganzen Reihe von Vogelarten nicht einzuschätzen. Obwohl die genaue Anzahl der zur Tageszeit erfolgten Begehungen nicht genannt wurde, wird vom Kartierer das UG nur eine geringe Bedeutung als Lebensraum für Vögel konstatiert (Umweltbericht, Seite 26).

Der NABU weist darauf hin, dass es sich bei dem überplanten Bereich um ein Brutgebiet des Flussregenpfeifers handelt. Balzende Flußregenpfeifer wurden in den vergangenen Jahren beobachtet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Fluss-regenpfeifer bei der ornithologischen Erfassung schlichtweg übersehen wurde. Eine Nachfrage beim NABU ist nicht erfolgt. Der NABU weist darauf hin, dass der Antragssteller alle verfügbaren Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen hat. Da durch den Bau des Marina-Geländes ein Brutgebiet des Flussregenpfeifers bereits vernichtet wurde, ist ein weiterer Lebensraumverlust nicht hinnehmbar. Nach Kenntnistand des NABU wurde der angebotene Ersatzlebens-raum bis heute nicht angenommen. Bei dem Flussregenpfeifer handelt es sich um eine streng geschützte Art nach Artikel 4 (2) Vogelschutz-Richtlinie, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet und daher das Land NRW eine besondere Verantwortung für diese Arten übernommen hat. Ziel ist daher der Schutz aller Brutvorkommen und die Erhaltung aller Brutplätze mit einem störungsarmen Umfeld.

Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist zu prüfen, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, soweit keine zumutbaren Alternativen gegeben sind, und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art sich nicht verschlechtert. Somit ist erkennbar, dass CEF-Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Der NABU weist darauf hin, dass CEF-Maßnahmen bereits vor Inanspruchnahme der entsprechenden Flächen wirksam sein müssen. Eine CEF-Maßnahme ist erst dann wirksam, wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und Habitatstrukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Größe und eine gleiche und bessere Qualität aufweist. Der NABU weist darauf hin, dass die CEF –Maßnahme erst wirksam ist, wenn die betreffende Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat. Dies ist durch ein Monitoring zu belegen. Die vorgelegte ASP macht keine Aussagen über CEF-Maßnahmen.

Der NABU fordert die Erarbeitung von CEF-Maßnahmen für den Flussregenpfeifer. Der NABU steht für eine fachliche Beratung gerne zur Verfügung. Auch gemäß § 1 BauGB, Absatz 6, Satz 7 sind die Belange von Umwelt- und Naturschutz sowie die Auswirkungen auf Tiere zu berücksichtigen. Sollte es zu einer Missachtung geltender naturschutzrechtlicher Bestimmung kommen und somit ein Verstoß gegen das BauGB und BNatSchG erkennbar ist, prüft der NABU, ob nicht die Kommunalaufsicht eingeschaltet werden muss.

Der NABU möchte die Aussage im Umweltbericht Seite 24 drei Limikolen auf einer Wasserlache aufgeschreckt zu haben, ohne die Limikolen zu bestimmen, nicht kommentieren.

 

Fledermäuse

Nicht nachvollziehbar sind die Aussagen zum Thema Fledermäuse. Eine Kartierung der Fledermausfauna wurde nicht durchgeführt, obwohl das UG ein gutes Potenzial an Nahrungshabitaten bereitstellt. Ohne nähere Untersuchung haben die Aussagen zum Fledermausvorkommen keinen fachlichen Wert. Sinnvoll wäre die Erfassung des Fledermausvorkommens in den umliegenden Waldgebieten gewesen. Die Auffassung des Kartierers, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wird seitens des NABU nicht gefolgt.

 

Kreuzkröte

Auch für die Kreuzkröte sind CEF-Maßnahmen durchzuführen. Hier gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen des BNatSchG. Da der Lebensraum der Kreuzkröte durch die Wasserstadt Aden verloren geht, sind CEF-Maßnahmen bereits vor Inanspruchnahme der entsprechenden Flächen durchzuführen und nicht frühzeitig vor Baubeginn. Der vorgesehene Ersatzlebensraum auf der Halde Großes Holz ist nicht sinnvoll, da hier bereits eine große Population an Kreuzkröten existiert und zusätzlich als Ausgleich für Kreuzkrötenpopulation des Kanalbandes in Anspruch genommen wird. Auch hier muss der Nachweis erbracht werden, dass die betreffende Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat.

Gemäß Umweltbericht soll bei der Beseitigung von Vegetationsbeständen die gesetzlichen Vorgaben gemäß §39 BNatSchG eingehalten werden (Umweltbericht Seite 44). Der NABU bittet um nähere Verifizierung dieser Aussage, da das geplante Vorhaben konträr zu § 39 BNatSchG, Absatz 1, Satz 2 steht.

Der NABU fordert eine ökologische Bauüberwachung.

Fazit

Aus Sicht des NABU bestehen deutliche Mängel an der Artenschutzprüfung, insbesondere bezgl. konsistenter Schlussfolgerungen. Das vorgelegte Artenschutz-gutachten ist inhaltlich nicht geeignet, eine ausreichende Rechtsicherheit für das Planungsvorhaben zu schaffen, da eine streng geschützte Art - der Flussregenpfeifer - nicht behandelt wurde, zudem fehlt eine vertiefende Artenschutzprüfung und es wurden keine erforderlichen CEF-Maßnahmen genannt. Die vorgeschlagenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen für die Arten wie Feldlerche, Baumpieper Nachtigall und Kreuzkröte reichen nicht aus, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und zu minimieren. Gem. § 44BNatSchG Abs.1 Satz 3 gilt das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Das Artenschutzgutachten kann nicht zweifelsfrei belegen, dass der Verbotstatbestand nicht erfüllt wird.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den NABU Kreisverband Unna

 

Bernd Margenburg

   Vorsitzender


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Stellungnahme des NABU an die Stadt Bergkamen vom 30.12.12:

 

 

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. WD 103 II „Waldsiedlung“

hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 und 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu der Aufstellung des Bebauungsplanes nehmen wir im Namen und mit Vollmacht des Naturschutzbundes Deutschland Landesverband NRW e.V. wie folgt Stellung:

Mit Schreiben vom 26.11.2012 bitten Sie den NABU als Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. WD 103 II „Waldsiedlung“. Die Stadt Bergkamen sieht die Umwandlung einer stillgelegten Schachtanlage Grimberg 3/4 in eine Bebauungsfläche vor. Insbesondere bitten Sie um Stellungnahme, inwieweit die Planung Belange des Natur-, Landschaftsschutzes und Artenschutzes beeinträchtigt.

Grundlage für die Prüfung sind der Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. WD 103 II „Waldsiedlung“, Vorentwurf für die Begründung zum Bebauungsplan Nr. WD 103 II „Waldsiedlung“, Umweltbericht, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Entwurf eines Aufbereitungskonzeptes, Gutachterliche Stellungnahme. Das Artenschutzgutachten wurde vom Planungsbüro Landschaft + Siedlung GbR, Recklinghausen, von der RAG Montan Immobilien GmbH erstellt.

Zunächst möchte der NABU darauf aufmerksam machen, das Ruderalflächen ein wesentliches Element in unserer industriell und bergbaulich geprägten Landschaft sind, die zwar nur bedingt einen gesetzlichen Schutz erfahren, aber aufgrund ihrer ökologischen Entwicklung heute Lebensräume für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten sind. So sehr der NABU die Inanspruchnahme von ehemals genutzten Flächen gegenüber von Freiflächen befürwortet, muss festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben aus Sicht des Artenschutzes unzulässig ist, da das geplante Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß § 44 Abs.1 und 2 BNatSchG verstößt.

Landschaftsplan

Ein Teilbereich und zwar die westlich angrenzende Waldfläche ist im Landschaftsplan 2 des Kreises Unna als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Auf Seite 8 im Bericht- Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan WD-103/II, wird gesagt, dass die Grenze im Zuge des Bebauungsplanverfahrens angepasst wird. Gemäß § 11 BNatSchG in V.m. § 29 LG NW Abs. 4 treten bei der Änderung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans dann zurück, wenn nicht der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan widersprochen hat. Darf der NABU davon ausgehen, dass die Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes bereits angepasst sind, ohne Kenntnisnahme der Stellungnahme durch die untere Landschaftsbehörde? Der NABU fordert, dass die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert werden. Bei der jetzigen Planung würde ein Waldgebiet einer Wohnbebauung zum Opfer fallen. Da der Kreis Unna als waldarme Region gilt, ist der Verlust von weiteren Waldflächen nicht mehr hinzunehmen. Der Überplanung des Gebietes würde das gesamte Waldgebiet seine Funktion als Naherholungsgebiet verlieren.

Artenschutz

Die erste Begehung des Untersuchungsgebietes erfolgte, wie aus dem Arten-schutzgutachten zu entnehmen ist, erst am 25.04. und somit zu spät um früh brütende Vogelarten zu erfassen. Somit kann mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass früh brütende Vogelarten von der Planung betroffen sind. Der NABU bemängelt weiterhin, dass die Anzahl der zur Tageszeit erfolgten Begehungen mit nur vier Terminen bei einer Fläche von 6,6 ha zu wenig ist. Der Autor bemängelt selbst, dass eine vollständige Brutvogelkartierung aufgrund der eingeschränkten Anzahl der Begehungen und der späten Beauftragung nicht geleistet werden konnte. Daher sind eventuelle Betroffenheiten von einer ganzen Reihe von Vogelarten nicht einzuschätzen.

Fledermäuse

Die Erfassung von Fledermäusen mittels 6 Durchgänge ist unzureichend. Die angrenzenden Waldgebiete wurden nicht erfasst. Laut Artenschutzgutachten gab es auf dem Vorhabensbereich, der durch ruderale Strukturen charakterisiert ist, keine potentiell geeigneten alten Baumbestände, die für Fledermäuse geeignet sind. Der NABU räumt durchaus ein, dass Untersuchungsmethoden und -aufwand Grenzen gesetzt sind, jedoch mit Kenntnistand, dass die angewandten Methoden Schwächen aufweisen, zu dem Ergebnis zu kommen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für planungsrelevante Tierarten wie Fledermäuse sicher ausgeschlossen werden können, ist dann sehr zweifelhaft. Hierauf wird im Gutachten aber nicht verwiesen.

Amphibien

Als Pionierart nutzt die Kreuzkröte das Gelände als Laich- und Nahrungshabitat. Durch die Planung von Gebäuden auf der o. a. Fläche geht der Lebensraum der Kreuzkröte verloren. Der Verweis im Gutachten, dass die Kreuzkröte als typische Pionierart bei fortschreitender natürlicher Sukzession verschwinden würde, ist artenschutzrechtlich irrelevant. Durch Bebauung werden zwei Laichgewässer beseitigt.

Bei der Kreuzkröte handelt es sich um eine streng geschützte Art, Anhang IV FFH-Richtlinie, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet und daher das Land NRW eine besondere Verantwortung für diese Arten übernommen hat. Ziel ist daher die Erhaltung und Entwicklung und ggf. Neuanlage von Laichgewässern und Landlebensräumen. Laut Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW –Geschützte Arten in NRW- wird die Aktivitätszeit der Kreuzkröte bis Ende Oktober angegeben und nicht wie im Artenschutzgutachten bis Mitte Oktober. Der NABU bittet darum, diesen Zeitraum im weiteren Verfahren zu ändern und zu beachten.

Zu den Verweis im Gutachten, dass die Metapopulation im Raum Bergkamen durch Beeinträchtigungen einer kleinen Lokalpopulation nicht gefährdet ist, verweist der NABU, dass der Tatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG individuen- und nicht populationsbezogen ist. Die vorgeschlagenen CEF- Maßnahmen sind näher zu verifizieren. Lage und Abgrenzung Abb. 4 ist nicht vorhanden. Der NABU weist darauf hin, das CEF- Maßnahmen bereits vor Inanspruchnahme der überplanten Fläche wirksam sein müssen. Eine CEF-Maßnahme ist erst wirksam, wenn neu geschaffene Biotope von der betroffenen Art angenommen werden. Die neu geschaffenen Lebensräume müssen qualitativ den ehemaligen Biotopen entsprechen und von der Art vor Baubeginn angenommen sein. Daher ist ein Widerspruch im Gutachten zu erkennen, dieses geht von einem erneuten Wiedereinwandern im Plangebiet aus. Die Schaffung eines Ersatzbiotops auf der Halde „Großes Holz“ wird seitens des NABU abgelehnt. Auf der Halde existiert bereits eine Population von Kreuzkröten. Ersatzmaßnahmen für die Kreuzkrötenpopulation am Kanalband werden bereits dort ausgeführt. Der NABU fordert daher die Schaffung neuer Ersatzbiotope für die Kreuzkröte.

Eine Verfüllung der Laichgewässer ist erst möglich, wenn die Kreuzkröten nachweislich ein Ersatzhabitat angenommen haben, bis dahin gilt das Tötungsverbot gemäß § 44 BNatSchG Abs.1 Nr.1.

Fazit

Aus Sicht des NABU bestehen deutliche Mängel an der vorgelegten Artenschutzprüfung, insbesondere bzgl. konsistenter Schlussfolgerungen. Gem. § 44 BNatSchG Abs.1 Satz 3 gilt das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Das Artenschutzgutachten kann nicht zweifelsfrei belegen, dass der Verbotstatbestand nicht erfüllt wird. Der NABU fordert, dass die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes nicht verkleinert werden und dass für die Kreuzkröte entsprechende CEF-Maßnahmen vor Baubeginn durchgeführt werden. Für eine fachliche Beratung steht der NABU gerne zur Verfügung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den NABU Kreisverband Unna

 

Bernd Margenburg

   Vorsitzender


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