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Antwort des Ministeriums zum Dino-Park in Bergkamen vom 16.01.2013
Ministerium teilt Bedenken des Naturschutzes! Nutzung als Dino- Park stehen der Zielsetzung des Regionalplanes sowie dem im Landschaftsplan dargestellten Entwicklungsziel "Erhaltung" entgegen. Die Fachbehörden unterstützen die naturschutzfachliche Einschätzung des NABU- Kreisverbandes Unna.
Bernd Margenburg
Antwortschreiben Nabu Evolutionspark_160
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Geplanter Dino-Park in Bergkamen-Rünthe

NABU-Kreisverband Unna fordert mit seinem Schreiben vom 16.10.2012 Minister zum Handeln auf

Sehr geehrter Herr Minister Remmel,

 

der NABU-Kreisverband Unna richtet sich mit der Bitte an das Ministerium, die zuständige Untere Landschaftsbehörde des Kreises Unna zu veranlassen, ein 15 bis 20 ha großes Waldgebiet innerhalb der Sandbochumer Heide in Bergkamen (Kreis Unna) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Naturschutzgebiet auszuweisen und nach § 22 BNatSchG, Abs. 3 einstweilig sicherzustellen, weil zu befürchten ist, dass durch nachhaltige Veränderungen oder Störungen das Waldgebiet in seinen ökologischen Funktionen gestört wird.

 

Zum Sachverhalt:

Die Stadt Bergkamen plant die Errichtung eines 15-20 ha großen sog. „Evolutionsparks“ in einem Waldgebiet im ländlichen Bereich (Stadtteil Rünthe). Darunter wird ein spezieller Freizeitpark verstanden, bei dem zwar der Wald als Kulisse erhalten bleiben soll, aber insbesondere durch die Aufstellung von Dinosaurier-Figuren in Originalgröße, einen Wegeausbau und die Anlage von Großparkplätzen dennoch massive Eingriffe erfolgen sollen.

 

Gemeinsam mit dem BUND hat der NABU als Träger öffentlicher Belange am 28.03.2011 bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergkamen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB eine negative Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme ist im Anhang beigefügt. Das überplante Gebiet ist im rechtskräftigen Landschaftsplan Nr.2 Raum Werne-Bergkamen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Weiterhin befinden sich in dem überplanten Bereich 2 nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope. Für die Realisierung des geplanten Vorhabens ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Eine neue regionalplanerische Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landschaftspflege ist nach § 34 (1) LPIG seitens des Regionalverbands nach unserem Kenntnisstand noch nicht erfolgt.

 

Bei der Fortschreibung des Regionalplanes Dortmund-Unna-Hamm hat der NABU beantragt, diese Fläche aufgrund der ökologischen Wertigkeit als BSN – Bereich für den Schutz der Natur – auszuweisen.

 

Der BUND hat deshalb am 26.01.2012 einen Antrag gestellt, das Gebiet gemäß § 23 BNatSchG als Naturschutzgebiet auszuweisen. Mit Schreiben vom 19.02.2012 unterstützt der NABU-Kreisverband Unna diesen Antrag. Der Antrag auf Unterschutzstellung ist bisher ohne erkennbare Wirkung bearbeitet worden. Zwischenzeitlich hat eine Biotoptypenkartierung seitens des LANUV stattgefunden. Die Kartierung belegt, dass dort einige FFH-Lebensraumtypen (9190, 9110, 9160, 9190) vorkommen, die die hohe Schutzwürdigkeit des Waldgebietes belegen. Der Fachbereich Biotopverbund des LANUV hat das Gebiet entsprechend als naturschutzwürdig eingestuft. Seitens der Stadtverwaltung ist trotzdem ein Abrücken vom Konzept „Evolutionspark“ an dieser Stelle nicht erkennbar.

 

Der NABU-Kreisverband Unna sieht in der Einrichtung des geplanten Freizeitparks einschließlich der in der Planung als notwendig angesehenen zugehörigen Infrastruktur einen forstfachlichen, naturschutz- und artenschutzrechtlichen Verstoß.

 

Gemäß §1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Satz 1 ist Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes etc. zu erhalten, zu mehren und seine ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Ein ökologisch wertvolles Waldgebiet, welches der Naherholung der Bevölkerung dient, soll einem Freizeitpark geopfert werden. Dabei ist auch zu beachten, dass Bergkamen zu den waldarmen Regionen des Kreises Unna zählt.

 

Auch unter Beachtung des Artenschutzes haben wir die geplante bauliche Inanspruchnahme abgelehnt. Gemäß § 34 und § 44 BNatSchG ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es zu einer erheblichen nachhaltigen Beeinträchtigung des Waldgebietes und den dort vorkommenden schützenswerten Arten kommt. Der NABU-Kreisverband Unna weist darauf hin, dass gemäß § 34 BNatSchG Abs. 3, Satz 2 ein Projekt nur durchgeführt werden kann, wenn es zumutbare Alternativen gibt. Dem NABU-KV wurden bisher keine alternativen Vorschläge unterbreitet.

 

Die FFH-Lebensraumtypen sind in ihrer Ausprägung vor Ort aufgrund ihrer Qualität und ihres Alters nicht ersetzbar. Die letzte regelrechte forstwirtschaftliche Nutzung liegt 20 bis 30 Jahre zurück. Entsprechend bietet sich ein Bild eines naturnahen Waldbestandes mit alten Bäumen (Eichen, Buchen, Hainbuchen, sogar Birken mit Stammumfängen bis über 2 m) sowie mit einem ausgesprochenen Reichtum an liegenden und insbesondere auch stehendem Totholz (u.a. tote und teilabgestorbene Bäume mit Höhlungen), wie es sich sonst in FFH-Gebieten in der Großlandschaft Westfälische Bucht kaum darstellt. Aus diesen Gründen ist das Waldgebiet zusätzlich herausragend geeignet, um als Wildnisgebiet ausgewiesen zu werden.

 

Das Gebiet weist mehrere nach § 30 BNatSchG in V. m. § 62 LG NW geschützte Biotope auf, teils in sehr guter Ausprägung (z.B. mit Geophytenreichtum), darunter seltenere Biotoptypen wie Altarmstrukturen des größeren Bachs, der den Planungsraum nach Norden abgrenzt (teilweise mit Niedermoor-Ausprägungen).

 

Auch aus Sicht des Artenschutzes ist das Vorhaben unzulässig, weil von dem Vorhabensträger nicht eindeutig nachgewiesen wurde, dass es zu keiner Verschlechterung der lokalen Population kommt. Von dem alten Baumbestand innerhalb des Waldgebietes profitieren streng geschützte Arten wie der Schwarzspecht, Mäusebussard und Waldkauz. Bei einer prognostizierten Besucherzahl von mindestens 150.000 ist davon auszugehen, dass gemäß § 44 BNatSchG Abs.1 Satz 2 Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser -, Überwinterungs- und Wanderungszeiten der Vogelarten erheblich gestört werden.

 

Neben den unmittelbaren Eingriffen in die Wald-Lebensräume sei darauf hingewiesen, dass für den Aufbau der zugehörigen Infrastruktur des Parks Flächen in erhebliche Mitleidenschaft gezogen werden, die teilweise dicht von blütenreichen Stauden besiedelt sind, die für blütenbesuchende Insekten eine hohe Bedeutung angesichts der angrenzenden, an Blütenangebot verarmten Agrarlandschaft aufweisen.

 

Die Verwaltung der Stadt Bergkamen möchte den Evolutionspark mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes OV 117 parallel zum Flächennutzungsplan realisieren. Der NABU befürchtet, dass aufgrund der Planungshoheit der Gemeinde naturschutzrechtliche Aspekte nicht berücksichtigt werden, deshalb nochmals die Bitte, die Untere Landschaftsbehörde anzuweisen, das Waldgebiet als Naturschutzgebiet auszuweisen und, bevor andere Planungen greifen, die Fläche einstweilig sicherzustellen.

 

Bitte teilen Sie uns Ihr weiteres Vorgehen bis zum 01.12.2012 mit.

 

Darüber hinaus lädt der NABU-Kreisverband Unna Sie, sehr geehrter Herr Minister, freundlichst ein, sich das Gebiet einmal selbst anzusehen, um einen eigenen Eindruck von den dortigen Verhältnissen zu bekommen.

 

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

für den NABU-Kreisverband Unna

 

Bernd Margenburg Burkhard Brinkmann

 

Vorsitzender Geschäftsführer